AußStrG: § 46 Abs 2
GBG: § 123
Wie im allgemeinen Außerstreitverfahren kann eine nicht aktenkundige Partei auch im Grundbuchverfahren die Entscheidung nur bis zu jenem Zeitpunkt mit Rekurs anfechten, bis zu dem eine aktenkundige Partei noch ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbeantwortung einbringen kann. Aktenkundige Parteien, denen die Entscheidung nicht zugestellt wurde, haben hingegen die Möglichkeit, die Zustellung zu beantragen und innerhalb der für sie erst ab Zustellung laufenden Rechtsmittelfrist Rekurs zu erheben.