Die in § 2 Winkelschreiberei-V angeordnete Subsidiarität der Bestrafung nach dieser Rechtsnorm gegenüber strafgerichtlichen Tatbeständen (wobei insb Betrug iSd § 146 StGB in Betracht kommt) ist nach Ansicht des OGH (9 Ob 86/14h) so zu verstehen, dass nur eine Verurteilung des Winkelschreibers durch ein Strafgericht die Verfolgung nach der V ausschließt. Dass dieser objektiv den Tatbestand des Betrugs erfüllt hat, reiche nicht aus. Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren, das wegen des Verdachtes des Betrugs an den vertretenen Personen geführt worden ist, eingestellt hat, bestehe kein Hinderungsgrund für die Führung eines Verfahrens nach der Winkelschreiberei-V.