Im Fall der Zustellung der Entscheidung im ERV beginnt die Rechtsmittelfrist gem § 89d Abs 2 GOG unabhängig von der Tageszeit des Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers erst am folgenden Werktag (ohne Samstage) zu laufen, weshalb in Zusammenhang mit Wochenenden und Feiertagen eine um mehrere Tage längere Reaktionszeit zur Verfügung stehen kann als bei postalischer Zustellung. Ein vom OGH (6 Ob 133/14y = Zak 2014/762, 399) eingebrachter Gesetzesprüfungsantrag, in dem er diese Rechtslage als unsachliche Benachteiligung von Empfängern wertete, denen per Post zugestellt wird, wurde vom VfGH (G 201/2014) vor Kurzem zurückgewiesen, weil er dessen Auffassung nach zu eng gefasst war.