ZPO: § 64 Abs 1 Z 1 lit f
Barauslagen (hier: Kopierkosten), die die Partei bei Eigenvertretung tätigt, sind nicht von der Verfahrenshilfe umfasst. Der Verfahrenshilfetatbestand des § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO bezieht sich nur auf Barauslagen des beigegebenen Rechtsanwalts oder des vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreters.