ABGB: § 1320
Für die Haftung des Tierhalters gem § 1320 S 2 ABGB genügt ein objektiver Sorgfaltsverstoß. Die Beweislast für die Einhaltung der objektiven Sorgfalt trifft den Tierhalter.
Ein 25 kg schwerer, junger und noch nicht abgerichteter Hund, der lose an der Leine geführt wird, muss rechtzeitig zurückgehalten werden, wenn er auf eine andere Person zuläuft, weil damit zu rechnen ist, dass er gegen diese stößt und sie zu Fall bringt.