ABGB: § 1319
ASVG: § 333
Für Schäden, die entstanden sind, weil das Schiebetor eines Segelflugzeughangars durch starken Wind ausgehebelt wurde (hier: Körperverletzung eines Fluggastes), haftet der Segelflugverein als Besitzer des Gebäudes gem § 1319 ABGB (Bauwerkhaftung). Solche Tore müssen regelmäßig von einem Fachmann überprüft werden. Wenn aufgrund fehlender Kontrollen unerkannt blieb, dass das Schiebetor die Anforderungen der maßgeblichen ÖNORM an Aushebelungssicherheit nicht erfüllte, ist dem Verein eine objektive Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen. Der gem § 1319 ABGB ihm obliegende Entlastungsbeweis ist daher misslungen.