WEG: § 17 Abs 2
Das Wesen einer Benützungsregelung iSd § 17 WEG besteht darin, ein ausschließliches Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einer Allgemeinfläche zu begründen. Der Antrag auf Erlassung einer gerichtlichen Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG kann daher nicht dazu dienen, gleichartige Mitbenützungsrechte aller Wohnungseigentümer feststellen zu lassen.