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Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage wegen fehlender Mitwirkung des Unterhaltsschuldners

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/192Zak 2015, 113 Heft 6 v. 1.4.2015

ABGB: § 231

AußStrG: § 16 Abs 2, § 34

Den geldunterhaltspflichtigen Elternteil trifft im Unterhaltsverfahren die Verpflichtung, an der Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage mitzuwirken und die erforderlichen Urkunden vorzulegen. Tut er dies nicht, kann das Gericht die Bemessungsgrundlage gem § 34 AußStrG nach freier Überzeugung schätzen. Dass sich der Unterhaltsschuldner auf vertraglich eingegangene Geheimhaltungspflichten (hier: gegenüber Mitgesellschaftern seines Unternehmens) beruft, ändert nichts.

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