ABGB: § 231
AußStrG: § 16 Abs 2, § 34
Den geldunterhaltspflichtigen Elternteil trifft im Unterhaltsverfahren die Verpflichtung, an der Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage mitzuwirken und die erforderlichen Urkunden vorzulegen. Tut er dies nicht, kann das Gericht die Bemessungsgrundlage gem § 34 AußStrG nach freier Überzeugung schätzen. Dass sich der Unterhaltsschuldner auf vertraglich eingegangene Geheimhaltungspflichten (hier: gegenüber Mitgesellschaftern seines Unternehmens) beruft, ändert nichts.