ABGB: § 231
Steuerrechtliche Betriebsausgabenpauschalen sind für die Unterhaltsbemessung irrelevant. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage wird nur durch real angefallene Betriebsausgaben vermindert. Den Unterhaltspflichtigen trifft diesbezüglich die Behauptungs- und Beweislast.