ABGB: § 148
ZPO: § 530 Abs 1 Z 7, § 534
Eine DNA-Analyse, die zur Zeit des Abstammungsurteils noch nicht zur Verfügung stand, stellt als neues Beweismittel einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.
ABGB: § 148
ZPO: § 530 Abs 1 Z 7, § 534
Eine DNA-Analyse, die zur Zeit des Abstammungsurteils noch nicht zur Verfügung stand, stellt als neues Beweismittel einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.