Nach Ansicht des dt BGH (X ZR 35/14) sind Passagiere, die kostenlos reisen, gem Art 3 Abs 3 Fluggäste-VO 261/2004 ohne weitere Voraussetzungen vom Anwendungsbereich dieser VO ausgenommen. Für ein Kleinkind, für das eine „100%ige Kinderermäßigung“ gewährt wurde, könne daher keine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung begehrt werden.