Der Autor kritisiert, dass die hL und Rsp der Anerkennung einer formungültigen letztwilligen Verfügung im Verlassenschaftsverfahren Wirksamkeit zuerkennt. Um einen formungültig erklärten Willen des Erblassers einvernehmlich umzusetzen, muss seiner Ansicht nach der Weg der Erbrechtsübertragung nach §§ 1278 ff ABGB beschritten werden, wobei insb die dafür geltenden Formerfordernisse (Notariatsakt oder gerichtliche Beurkundung) zu beachten sind. Die in § 160 AußStrG vorgesehene Anerkennung bei widersprechenden Erbantrittserklärungen bilde dafür keine Grundlage, weil sie nur verfahrensrechtlich wirke, widerruflich sei und fehlende Einantwortungsvoraussetzungen (wie die Formgültigkeit des Testaments) nicht ersetzen könne.