AußStrG: §§ 157, 160, 161
Eine Erbantrittserklärung ist auch ohne Angabe einer Erbquote wirksam.
Wer eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, kann nicht deshalb (analog § 157 Abs 3 ABGB) vom Verlassenschaftsverfahren ausgeschlossen werden, weil er trotz Aufforderung des Gerichtskommissärs keine Erbquote nennt.