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Keine Unwirksamkeit der Erbantrittserklärung wegen fehlender Angabe einer Quote

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/161Zak 2015, 95 Heft 5 v. 17.3.2015

AußStrG: §§ 157, 160, 161

Eine Erbantrittserklärung ist auch ohne Angabe einer Erbquote wirksam.

Wer eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, kann nicht deshalb (analog § 157 Abs 3 ABGB) vom Verlassenschaftsverfahren ausgeschlossen werden, weil er trotz Aufforderung des Gerichtskommissärs keine Erbquote nennt.

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