In der Rs 6 Ob 157/14b ging der OGH ausführlich auf die Frage ein, wie in einem Schadenersatzprozess, den eine Bank wegen notleidender Kreditverhältnisse gegen frühere Aktionäre und Organe führt, mit dem Bankgeheimnis umzugehen ist. Seiner Ansicht nach kann das Bankgeheimnis die Bank nicht daran hindern, Vorbringen zu Anspruchsgrundlagen, die geheimnisrelevant sind, zu erstatten. Zur Wahrung des Bankgeheimnisses sei jedoch der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer solcher Vorbringen erforderlich und gerechtfertigt. Dass von den betroffenen Kunden keine Entbindung zu erlangen war, brauche die Bank nicht zu bescheinigen.