Gem Art 6.6.9 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2010 wird die Versicherungsleistung für eigene Rechtsanwaltskosten erst nach der endgültigen außergerichtlichen Erledigung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw - im Fall von Zwischenabrechnungen - frühestens nach jeder Instanz fällig. Nach Auffassung des OGH (7 Ob 190/14p) ist diese Klausel weder überraschend iSd § 864a ABGB noch (grundsätzlich) gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB noch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Auch dem Argument, dass die Regelung gegen das Recht auf freie Anwaltswahl (§ 158k VersVG) verstößt, weil sie den Versicherungsnehmer von der Beauftragung von Rechtsanwälten abhält, die häufigere Zwischenabrechnungen fordern, folgte der OGH nicht.