Der Autor gibt einen kurzen Überblick über die Ausgestaltung des Betretungsrechts des Vermieters und geht insb auf die Judikatur zur Frage ein, welche Gründe die Betretung rechtfertigen. Der Wechsel des Verwalters allein werde nicht als ausreichender Grund angesehen. Die unberechtigte Untersagung des Zutritts durch den Mieter könne den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs (§ 30 Abs 2 Z 3 MRG) erfüllen, wenn der Vermieter dadurch über einen längeren Zeitraum gehindert wird, notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu treffen. Das gesetzliche Betretungsrecht sei im Außerstreitverfahren durchzusetzen. Leite der Vermieter seinen Anspruch auf Zutritt aus einer konkreten Vereinbarung ab, stehe ihm der streitige Rechtsweg offen.