GOG: § 89d Abs 1
Aus § 89d Abs 1 GOG ist abzuleiten, dass eine elektronische Eingabe mit jenem Inhalt bei Gericht eingebracht gilt, der bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt ist. Dass die Inhalte dem Gericht danach nicht vollständig übermittelt oder beim Ausdruck durch das Gericht nicht vollständig wiedergegeben worden sind, fällt nicht dem Einbringer zur Last.