ABGB: §§ 508, 655
§ 508 ABGB verpflichtet den Eigentümer der mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft nicht dazu, verbrauchsabhängige Kosten zu übernehmen, die mit dem Wohnen verbunden sind (zB für Heizung, Strom, Reinigung).
ABGB: §§ 508, 655
§ 508 ABGB verpflichtet den Eigentümer der mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft nicht dazu, verbrauchsabhängige Kosten zu übernehmen, die mit dem Wohnen verbunden sind (zB für Heizung, Strom, Reinigung).