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Nachbarrecht - Zuleitung liegt nur bei Veränderung der natürlichen Verhältnisse vor

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/124Zak 2015, 74 Heft 4 v. 3.3.2015

ABGB: § 364 Abs 2, § 364a

Eine unmittelbare Zuleitung im Sinn des Nachbarrechts kann nur vorliegen, wenn die Emission vom Nachbarn - wenn auch bloß indirekt und nicht zielgerichtet - durch eine Einwirkung oder Veränderung veranlasst worden ist. Einwirkungen aufgrund der unveränderten natürlichen Beschaffenheit stellen keine Zuleitung dar.

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