Nach 3 Ob 120/14i ist eine Stiftungs- oder Stiftungszusatzurkunde absolut nichtig und entfaltet trotz Firmenbucheintragung keine Rechtswirkungen, wenn der Stifter im Zeitpunkt der Errichtung geschäftsunfähig war. Weiters erkannte der OGH in dieser Entscheidung einem aktuell Begünstigten das rechtliche Interesse zu, mit Feststellungsklage gegen die Privatstiftung geltend zu machen, dass eine Stiftungszusatzurkunde, mit der weitere Begünstigte eingesetzt worden sind, wegen Geschäftsunfähigkeit des Stifters unwirksam ist.