Banken verlangen beim Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags idR ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 bis 3 % des Kreditbetrags. Nach Ansicht des Autors handelt es sich bei einem solchen Bearbeitungsentgelt um eine Nebenbestimmung des Vertrags, die - wenn sie mit einer vorformulierten Erklärung vereinbart wird - der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. Anders als Entgelte für echte Zusatzleistungen seien allgemeine Bearbeitungsentgelte als gröbliche Benachteiligung des Kunden zu qualifizieren und daher unwirksam. Aus dem VKrG sei die Zulässigkeit solcher Entgelte nicht ableitbar. Bereits bezahlte Entgelte könnten zurückgefordert werden, wobei die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme.