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Haftung des Verwalters wegen unrichtiger Abrechnung des Beitragssaldos eines Wohnungseigentumsobjekts

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/99Zak 2015, 58 Heft 3 v. 17.2.2015

WEG: § 20 Abs 3, § 31 Abs 3

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311

Bei Beendigung seiner Tätigkeit hat der Verwalter sowohl der Eigentümergemeinschaft als auch den Wohnungseigentümern eine Abrechnung zu legen, in der die Beitragssaldos bei den einzelnen Objekten richtig verzeichnet sind. Zum Schutzzweck dieser Abrechnungs- bzw Schlussrechnungspflicht des Verwalters zählt auch die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eines Wohnungseigentumsobjekts über Beitragsrückstände.

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