WEG: § 20 Abs 3, § 31 Abs 3
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311
Bei Beendigung seiner Tätigkeit hat der Verwalter sowohl der Eigentümergemeinschaft als auch den Wohnungseigentümern eine Abrechnung zu legen, in der die Beitragssaldos bei den einzelnen Objekten richtig verzeichnet sind. Zum Schutzzweck dieser Abrechnungs- bzw Schlussrechnungspflicht des Verwalters zählt auch die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eines Wohnungseigentumsobjekts über Beitragsrückstände.