MRG: § 3 Abs 2 Z 2
Großflächige Putzablösungen in den zum Betrieb einer Parkgarage vermieteten Räumlichkeiten eines Gründerzeithauses, die durch aufsteigende Grundfeuchte verursacht werden, stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar, der gem § 3 Abs 2 Z 2 MRG in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.