Klausel-RL: Art 6 Abs 1
ABGB: § 879 Abs 3
Eine missbräuchliche Vertragsklausel iSd Klausel-RL 93/13/EWG darf vom Gericht nicht abgeändert, sondern muss zur Gänze unangewendet gelassen werden. Eine dem dispositiven Recht entnommene Ersatzbestimmung kann nur dann eingreifen, wenn ansonsten der gesamte Vertrag zum Nachteil des Verbrauchers nichtig wäre.