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Verzugszinsen bei rückwirkender Erhöhung des Kindesunterhalts

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/85Zak 2015, 54 Heft 3 v. 17.2.2015

ABGB: § 231, § 1333 Abs 1

Im Fall des Verzugs mit Geldunterhaltsleistungen stehen dem Unterhaltsberechtigten ab Fälligkeit gesetzliche Verzugszinsen zu. Die Fälligkeit des Kindesunterhalts setzt keine Zahlungsaufforderung voraus. Auch bei einer rückwirkenden Unterhaltserhöhung können hier für jeden Erhöhungsbetrag ab Beginn des Monats, für den dieser zusteht, bis zur Zahlung Verzugszinsen gefordert werden.

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