ABGB: § 231, § 1333 Abs 1
Im Fall des Verzugs mit Geldunterhaltsleistungen stehen dem Unterhaltsberechtigten ab Fälligkeit gesetzliche Verzugszinsen zu. Die Fälligkeit des Kindesunterhalts setzt keine Zahlungsaufforderung voraus. Auch bei einer rückwirkenden Unterhaltserhöhung können hier für jeden Erhöhungsbetrag ab Beginn des Monats, für den dieser zusteht, bis zur Zahlung Verzugszinsen gefordert werden.