ZPO: § 172 Abs 2
AHG: § 13 Abs 2
Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung zum Schutz privater Daten (§ 172 Abs 2 ZPO) oder unter das Amtsgeheimnis fallender Daten (§ 13 Abs 2 AHG) setzt ein konkretes Vorbringen des Antragstellers voraus, aus dem sich ergibt, warum die Daten, deren Geheimhaltung dadurch sichergestellt werden soll, geschützt sind und ihre Erörterung im Verfahren unbedingt erforderlich ist, um den Sachverhalt zu klären.