ABGB: § 1120
LPG: § 1
Ob das Bestandverhältnis nach Veräußerung eines Teils der Bestandsache hinsichtlich dieses Teils vom Erwerber gem § 1120 ABGB aufgekündigt werden kann, hängt davon ab, ob das Bestandobjekt nach dem Willen der Parteien des Bestandvertrags teilbar ist. Wenn Teilbarkeit vorliegt, ist ein separates Bestandverhältnis über den veräußerten Teil mit dem Erwerber als alleinigem Bestandgeber entstanden, das dieser kündigen kann. Bei Unteilbarkeit besteht hingegen ein einheitliches Bestandverhältnis mit dem Veräußerer und dem Erwerber als Mitbestandgebern. In diesem Fall wäre die Kündigung des Bestandverhältnisses hinsichtlich des veräußerten Teils als Teilkündigung zu qualifizieren. Eine Teilkündigung ist jedoch nur möglich, wenn sie im Bestandvertrag ausdrücklich vorgesehen ist oder von speziellen gesetzlichen Regelungen (wie § 31 MRG) zugelassen wird. Im Anwendungsbereich des LandpachtG (LPG) ist dies nicht der Fall.