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Eintragung eines aufschiebend bedingten Wohnrechts im Grundbuch erst nach Bedingungseintritt

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/56Zak 2015, 36 Heft 2 v. 30.1.2015

ABGB: §§ 481, 521, 897

GBG: § 8

Aufschiebend bedingte oder betagte Rechte können nach stRsp vor Eintritt der Bedingung oder des Termins nicht im Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch für Wohnrechte.

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