ABGB: § 231
Obwohl der in Österreich lebende Unterhaltspflichtige mangels Nostrifikation seines im Ausland (hier: Libyen) absolvierten Medizinstudiums hier nicht als Arzt arbeiten darf, kann er auf das im Inland in diesem Beruf erzielbare Einkommen angespannt werden, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, die mit zumutbaren Bemühungen erreichbare Anerkennung seines Abschlusses zu betreiben.