HKÜ: Art 13 Abs 2
Der Wunsch des Kindes, beim entführenden Elternteil im Aufenthaltsstaat zu bleiben, schließt eine Rückführung nach dem HKÜ nicht zwingend aus.
Nach Art 13 Abs 2 HKÜ kann das Gericht die Rückgabe des Kindes ablehnen, wenn es sich ihr widersetzt und ein Alter und eine Reife erreicht hat, die es angebracht erscheinen lassen, seine Meinung zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der Wunsch des Kindes ist nicht bindend. Das Gericht hat eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die Authentizität und Ernsthaftigkeit des Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe zu berücksichtigen sind. Das Gewicht einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls müssen diese Gründe aber nicht erreichen.