AußStrG: § 7 Abs 2
ZPO: § 464 Abs 3
Dass die Rechtsmittelfrist durch einen Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbrochen wird, gilt im Verfahrenshilfeverfahren selbst nicht. Die Rekursfrist gegen den Beschluss, mit dem der in der Hauptsache gestellte Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden ist, läuft auch dann weiter, wenn die Partei nun auch für die Einbringung dieses Rechtsmittels die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt.