EKHG: § 9
Der Halter oder Betriebsunternehmer kann sich trotz Verwirklichung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr auf die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG (unabwendbares Ereignis) berufen, wenn diese Gefahr durch ein - auch schuldloses - Fehlverhalten des Geschädigten ausgelöst worden ist.