WEG: §§ 19, 20 Abs 7
ABGB: §§ 863, 883
Der Verwaltungsvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter unterliegt keinem Formgebot und kann daher auch mündlich oder konkludent zustande kommen.
WEG: §§ 19, 20 Abs 7
ABGB: §§ 863, 883
Der Verwaltungsvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter unterliegt keinem Formgebot und kann daher auch mündlich oder konkludent zustande kommen.