ABGB: § 167 Abs 3, § 810 Abs 2
AußStrG: § 2 Abs 1 Z 3, §§ 157, 164
Gibt ein Erbanwärter innerhalb der gem § 157 Abs 2 AußStrG gesetzten Frist keine Erbantrittserklärung ab, scheidet er aus dem Verlassenschaftsverfahren aus. Durch eine nachträgliche Erbantrittserklärung kann er jedoch wieder Parteistellung und Rechtsmittellegitimation erlangen.