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Keine Streitanmerkung bei Verletzung eines obligatorischen Rechts

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/713Zak 2015, 415 Heft 21 v. 24.11.2015

GBG: §§ 61, 66

ABGB: § 364c

Die Möglichkeit zur Streitanmerkung besteht nur bei Verletzung bücherlicher Rechte. Die Verletzung eines liegen schaftsbezogenen obligatorischen Rechts (hier: letztwillig eingeräumtes, noch nicht im Grundbuch eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot) genügt nicht. Dies gilt auch im Fall einer Streitanmerkung nach § 66 GBG, dh mit der Begründung, die bekämpfte Eintragung sei durch eine strafgesetzlich verbotene Handlung erwirkt worden.

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