GBG: §§ 61, 66
ABGB: § 364c
Die Möglichkeit zur Streitanmerkung besteht nur bei Verletzung bücherlicher Rechte. Die Verletzung eines liegen schaftsbezogenen obligatorischen Rechts (hier: letztwillig eingeräumtes, noch nicht im Grundbuch eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot) genügt nicht. Dies gilt auch im Fall einer Streitanmerkung nach § 66 GBG, dh mit der Begründung, die bekämpfte Eintragung sei durch eine strafgesetzlich verbotene Handlung erwirkt worden.