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Bestandgeberpfandrecht und außergerichtliche Pfandverwertung

ThemaUniv.-Ass. Mag. Christoph KronthalerZak 2015/706Zak 2015, 408 Heft 21 v. 24.11.2015

Nach ganz hA11 Reckenzaun, Das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht (1989) 52; Würth in Rummel I3 § 1101 Rz 6; Riss in Klete č ka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1101 Rz 9; Binder/Pesek in Schwimann/Kodek V4 § 1101 Rz 31; RIS-Justiz RS0001917. muss der Bestandgeber, möchte er sein gesetzliches Pfandrecht (§ 1101 ABGB) realisieren, Klage und (Fahrnis-)Exekution führen. Gemeint ist damit offensichtlich die gerichtliche Pfandverwertung (siehe Pkt 1.). Fraglich ist hingegen, ob der Bestandgeber darüber hinaus auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Pfandverwertung nach § 466a Abs 1 ABGB hat. Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst näher auf die Grundsätze der Pfandverwertung und auf das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht einzugehen.

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