EMRK: Art 8
ABGB: § 177 Abs 4, § 179 Abs 2, § 180 Abs 2
Wenn beide getrennt lebenden Elternteile obsorgeberechtigt sind, muss nach der geltenden Rechtslage ein Haushalt festgelegt werden, in dem das Kind hauptsächlich betreut wird. Darin liegt grundsätzlich kein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf Familienleben. Die Regelungen sind jedoch verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass sie die Vereinbarung oder gerichtliche Festsetzung einer gleichteiligen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile nicht ausschließen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.