Die Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls kann gem Art 20 Abs 2 EuMahnVO ausnahmsweise noch nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragt werden, wenn die Erlassung gemessen an den in der VO festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände offensichtlich zu Unrecht erfolgt ist. Nach Ansicht des EuGH (C-245/14 , Thomas Cook Belgium/Thurner Hotel) ist diese Regelung eng auszulegen. Das Vorbringen, das Ursprungsgericht habe seine Zuständigkeit aufgrund falscher Angaben des Antragstellers im Antragsformular (hier: Verschweigen einer Gerichtsstandsvereinbarung) bejaht, rechtfertige keine nachträgliche Anfechtung. Die Entscheidung erging zu einem Vorabentscheidungsersuchen des HG Wien.