JN: § 19 Z 2
Berufliche und kollegiale Kontakte des Richters mit einem Rechtsanwalt, der Partner der vertretenden Rechtsanwaltsgesellschaft ist (hier: als Mitautor eines von diesem herausgegebenen Kommentars und Vortragender bei von diesem veranstalteten Seminaren), begründen noch nicht den Anschein der Befangenheit.