MRG: § 12a Abs 2
Die Mietzinsanhebung gem § 12a MRG ist nur beschränkt zulässig, wenn der Geschäftsraummieter in einer ertragsschwachen und sozial schutzwürdigen Branche tätig ist.
Außerhalb des Kreises der Nahversorger kann die Schutzwürdigkeit der Branche nur bei Vorliegen besonderer Umstände bejaht werden. Dass ein Lebensmittelgeschäft auch dann noch als Nahversorger zu qualifizieren ist, wenn es ausgefallene oder höherwertige Waren anbietet (wie zB Straußensteaks, Hirschschinken, Wildschweinsalami, "Naturparkbier", "Wildalpwasser" und Bananen-Curry-Suppe), ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).