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Wohnrechtsnovelle 2015

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/3Zak 2015, 4 Heft 1 v. 14.1.2015

Die Wohnrechtsnovelle 2015, die im Mietrecht die Erhaltungspflicht des Vermieters auf mitvermietete Heizthermen, Warmwasserboiler und andere Wärmebereitungsgeräte ausdehnt und im Wohnungseigentumsrecht die Notwendigkeit, Zubehörwohnungseigentum gesondert im Grundbuch eintragen zu lassen, entfallen lässt, wurde in BGBl I 2014/100 kundgemacht. Gegenüber der in Zak 2014/777, 412 behandelten Regierungsvorlage wurde der Termin des Inkrafttretens von 1. 3. auf 1. 1. 2015 vorverlegt. Außerdem erfolgten im Zuge der parlamentarischen Behandlung einige Klarstellungen, insb zum Übergangsrecht. So ist die Neuregelung der Erhaltungspflicht zwar weiterhin auch für bestehende Mietverhältnisse sowie in anhängigen, aber noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren relevant. "Abgeschlossene Sachverhalte" sind nach den Materialien (AB 386 BlgNR 25. GP 2) aber nicht erfasst. Einem Mieter, der eine defekte Therme bereits auf eigene Kosten erneuert hat, stehe daher weiterhin vor Vertragsbeendigung kein Aufwandersatz zu.

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