Zu 2 Ob 229/14m = Zak 2015/196, 114: Wenn Hotelgäste und -mitarbeiter ihre Fahrzeuge regelmäßig unberechtigt auf einem fremden Grundstück oder auf einer Servitutsberechtigten vorbehaltenen Fläche abstellen, kann der Hotelbetreiber als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.