Seit dem FMedRÄG 2015 (siehe Zak 2015/10, 13) stehen die zulässigen Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung auch Frauen zur Verfügung, die miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben. Wie ein Ehemann der Mutter kann auch deren eingetragene Partnerin gem § 144 Abs 2 Z 1 ABGB automatisch die Stellung als rechtlicher Elternteil erlangen. Die Autoren kritisieren, dass diese Regelung bei eingetragenen Partnerinnen auf medizinisch unterstützte Fortpflanzungen eingeschränkt ist. Darin liege eine unsachliche Differenzierung gegenüber ehelich geborenen Kindern, die verfassungswidrig sei. Die verfassungskonforme Lösung bestehe darin, die automatische Elternschaft der eingetragenen Partnerin auch bei natürlicher Zeugung des Kindes eingreifen zu lassen.