WEG: § 16 Abs 1, § 28 Abs 1 Z 1
ABGB: § 364 Abs 2
Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gem § 364 Abs 2 ABGB zwischen Wohnungseigentümern ist ausgeschlossen, wenn die Immissionen (hier: Trittschall) durch die verkehrsübliche oder bestimmungsgemäße Nutzung der Wohnung entstehen. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der störende Wohnungseigentümer für die Umstände verantwortlich ist, die dazu führen, dass seine verkehrsübliche Wohnungsbenützung einen anderen Wohnungseigentümer wesentlich beeinträchtigt. Dies ist etwa der Fall, solange der störende Wohnungseigentümer die der Eigentümergemeinschaft obliegende Sanierung der Störungsursache (hier: unzureichende Trittschalldämmung in der Geschoßdecke) verhindert.