Die Autoren kritisieren, dass der OGH in 3 Ob 188/14i = Zak 2015/502, 278 zur Erzielung eines Belastungsausgleichs zwischen unterschiedlich ausgelasteten Gerichtsabteilungen nicht nur die individuelle Abnahme von anhängigen Rechtssachen durch den Personalsenat, sondern auch deren individuelle Neuzuweisung für zulässig erachtet hat. Letzteres ist ihrer Ansicht nach nicht mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der festen Geschäftsverteilung vereinbar. Bei der Neuzuweisung müsse primär die vorhandene Vertretungsregelung angewendet werden. Nur wenn die Vertreterkette wegen Überlastung oder sonstiger Verhinderung erschöpft ist, habe der Personalsenat zu entscheiden, auch dies jedoch nicht durch individuelle Zuweisung, sondern durch eine generelle Ergänzung der Geschäftsordnung.