Zu OLG Innsbruck 4 R 59/15f: Schmerzengeld mit Versorgungscharakter ist im Verfahrenshilferecht (hier: bei der Beurteilung der Nachzahlungspflicht) nicht als Vermögen zu werten.
Zu OLG Innsbruck 4 R 59/15f: Schmerzengeld mit Versorgungscharakter ist im Verfahrenshilferecht (hier: bei der Beurteilung der Nachzahlungspflicht) nicht als Vermögen zu werten.