Bei den drei Fällen der Billigkeitshaftung des deliktsunfähigen Schädigers gem § 1310 ABGB (Quasi-Verschulden, vorhandenes Vermögen, aus Rücksichtnahme unterlassene Abwehr) handelt es sich nach Rsp und hL um alternative Haftungsgründe (siehe zuletzt 2 Ob 31/15w = Zak 2015/437, 237). Demgegenüber vertreten die Autoren die Auffassung, dass eine deliktsunfähige Person nur dann zur Haftung herangezogen werden kann, wenn ihr ein Verschuldensvorwurf zu machen ist und zusätzlich einer der beiden anderen Fälle des § 1310 ABGB vorliegt. Außerdem wenden sie sich gegen die Praxis, eine vorhandene Haftpflichtversicherung als Vermögen zu werten. Bei Schädigung durch mehrere Personen, von denen eine deliktsunfähig ist, hafte die deliktsunfähige Person - sofern die Voraussetzungen des § 1310 ABGB gegeben sind - im Ausmaß des Billigkeitsanspruchs im Außenverhältnis als Solidarschuldnerin. Regressansprüche der Mitschädiger im Innenverhältnis seien ihr gegenüber mit den Verschuldensanteilen und der Haftungsquote im Außenverhältnis beschränkt.